Fragen und Antworten zur Auffrischimpfung
Stand: 16.03.2022
Informationen zur Auffrischimpfung
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Auffrischimpfung für alle Menschen ab 12 Jahren. Die Auffrischimpfung kann mit einem mRNA-Impfstoff bereits ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine zweite Auffrischimpfung für Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen.
Die zweite Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die zweite Auffrischimpfung frühestens nach sechs Monaten erhalten.
Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.
Auch nach einer Corona-Erkrankung wird eine Auffrischimpfung empfohlen. Wenn die Erkrankung nach einer ersten oder zweiten Impfdosis aufgetreten ist, sollte die Auffrischimpfung in einem Abstand von mindestens 3 Monaten zur Erkrankung bzw. der letzten Impfung erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits ab 4 Wochen nach der Infektion geimpft werden. Nur, wenn die Corona-Infektion mehr als drei Monate nach der zweiten Impfung aufgetreten ist, wird aktuell keine Auffrischimpfung empfohlen.
Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass die Auffrischimpfung zu einem höheren Impfschutz führt. Da sich keine besonderen Risiken bei der Impfung für Schwangere zeigen, gilt die allgemeine Empfehlung zur Auffrischimpfung bzw. Impfung auch während der Schwangerschaft. Das heißt, bereits mit zwei Impfstoffdosen geimpften Schwangeren wird unabhängig vom Alter ab dem 2. Trimenon eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty mit einem Mindestabstand zur Grundimmunisierung von 3 Monaten empfohlen.
Die Auffrischimpfung wird mit einer einmaligen Impfstoffdosis mit einem der beiden zugelassenen mRNA-Impfstoffe (Comirnaty® von BioNTech/Pfizer oder Spikevax® von Moderna) empfohlen. Aufgrund des unterschiedlichen Nebenwirkungsprofiles, insbesondere bei jüngeren Menschen, soll die Auffrischimpfung bei Menschen unter 30 Jahren zur Sicherheit ausschließlich mit dem Impfstoff von BioNtech/Pfizer erfolgen. Für die Auffrischimpfung mit BioNtech/Pfizer soll die volle Dosis verwendet werden, für die Auffrischimpfung mittels Moderna die halbe Dosis der Grundimmunisierung.
Nein, die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt für die Auffrischimpfung die mRNA-Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech oder Spikevax® von Moderna. Der proteinbasierte COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid® von Novavax wird zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren verwendet.
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Impfungen parallel vorzunehmen.
Eine einfache Erkältung sollte nicht davon abhalten, sich impfen zu lassen. Wenn eine Person Fieber hat kann es sein, dass man mit der Impfung noch warten sollte. Hier empfiehlt sich eine Klärung mit der Hausärztin oder dem Hausarzt.
Die individuelle Ausprägung der Impfreaktionen lässt sich schlecht abschätzen. Studien zeigen, dass die Auffrischimpfung gut vertragen wird, ähnlich wie die Impfungen im Rahmen der Grundimmunisierung.
Personen, die mit einem in der EU nicht zugelassenen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen eine neue Impfserie. Nur so erhalten sie den Status als Geimpfte in der EU. Die neue Impfserie kann frühestens nach 28 Tagen beginnen.
Impfangebote und Terminvergabe
Auffrischimpfungen bieten Arztpraxen, die regionalen Impfstützpunkte sowie die mobilen Impfteams an. Seit dem 8. Februar können Sie sich auch bei Apothekerinnen und Apothekern impfen lassen.
Ja, um eine Auffrischimpfung zu erhalten, sind der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen in Form des gelben Impfausweises, des digitalen Impfnachweises oder eines Ersatzimpfnachweises, ein Lichtbildausweis sowie im Fall von Personen mit Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie ein entsprechendes ärztliches Attest, ärztliche Vorbefunde oder ein Arztbrief vorzuzeigen.
Ein Nachweis für die Impfung gegen das Coronavirus ist nur noch mittels QR-Code möglich. Der gelbe Impfpass reicht nicht mehr aus. Der QR-Code befindet sich auf dem digitalen Impfzertifikat, das die Menschen entweder direkt bei ihrer Impfung erhalten oder mit dem gelben Impfpass im Anschluss an die Impfung in der Apotheke abholen können. Der QR-Code kann dann entweder mit der Corona-Warn-App oder der CovPass-App eingelesen werden, ist aber auch in Papierform gültig.
Die Impfung wird über den Bund abgerechnet, das heißt eine Versichertenkarte ist nicht erforderlich. Die Impfung ist meist auch unabhängig vom Aufenthaltsstatus möglich.
Personen, die bereits geboostert sind, müssen in der Regel überall dort, wo die 2G-plus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen. Eine Ausnahme gilt derzeit für Clubs und Diskotheken – hier müssen auch geboosterte Personen zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen.