Aufzeichnung der digitalen Informationsveranstaltung
Aufzeichnung der digitalen Informationsveranstaltung zur Auffrischimpfung vom 8. September 2022 (mit Untertiteln für hörgeschädigte Personen)
Fragen und Antworten zur Auffrischimpfung
Stand: 02.09.2022
Informationen zur Auffrischimpfung
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Auffrischimpfung für alle Menschen ab 12 Jahren, sowie Personen ab 5 Jahren mit Vorerkrankungen (inklusive Immundefizienz). Die Auffrischimpfung soll mit einem mRNA-Impfstoff und einem Mindestabstand von 6 Monaten zur letzten Impfstoffdosis oder SARS-CoV-2-Infektion durchgeführt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Abstand auf 4 Monate reduziert werden, bzw. bei Personen mit Immundefizienz auf 3 Monate.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine zweite Auffrischimpfung für Menschen ab 60 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege, Personen im Alter ab 5 Jahren mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung, bzw. mit einer Immunschwäche, sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen.
Bei Personen mit einer Immundefizienz soll die zweite Auffrischimpfung frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Alle übrigen Personengruppen sollen die zweite Auffrischimpfung frühestens nach sechs Monaten erhalten.
Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.
In vielen Fällen wird bei geimpften Personen auch nach einer Corona-Erkrankung eine Auffrischimpfung empfohlen. Diese sollte ebenfalls optimaler Weise in einem Abstand von 6 Monaten zur letzten Impfdosis bzw. Erkrankung erfolgen. Ob allerdings nach zweifacher Impfung sowie Erkrankung nochmals eine Auffrischimpfung empfohlen wird, sollte individuell mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.
Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass die Auffrischimpfung zu einem höheren Impfschutz führt. Da sich keine besonderen Risiken bei der Impfung für Schwangere zeigen, gilt die allgemeine Empfehlung zur Auffrischimpfung bzw. Impfung auch während der Schwangerschaft. Das heißt, bereits mit zwei Impfstoffdosen geimpften Schwangeren wird unabhängig vom Alter ab dem 2. Trimenon eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty mit einem Mindestabstand zur Grundimmunisierung von 6 Monaten empfohlen.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt für Auffrischimpfungen ab 12 Jahren vorzugsweise einen der zugelassenen und verfügbaren Omikron-angepassten mRNA-Impfstoffe (Comirnaty Original/Omicron BA.1, Comirnaty Original/Omicron BA.4/5 oder Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1).
Eine Auffrischimpfung mit Novavax ist lediglich bei produktspezifischen Kontraindikationen für mRNA Impfstoffe in Ausnahmefällen möglich.
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Impfungen parallel vorzunehmen.
Eine einfache Erkältung sollte nicht davon abhalten, sich impfen zu lassen. Wenn eine Person Fieber hat kann es sein, dass man mit der Impfung noch warten sollte. Hier empfiehlt sich eine Klärung mit der Hausärztin oder dem Hausarzt.
Die individuelle Ausprägung der Impfreaktionen lässt sich schlecht abschätzen. Studien zeigen, dass die Auffrischimpfung gut vertragen wird, ähnlich wie die Impfungen im Rahmen der Grundimmunisierung.
Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen, inaktivierten Ganzvirusimpfstoff (Covaxin/BBV152 [Bharat Biotech], Covilo [Sinopharm] oder CoronaVac [Sinovac]) oder mit dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V [Gamaleja] mindestens 2-mal geimpft worden sind, erhalten eine 1-malige Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff im Mindestabstand von 6 Monaten zur letzten Impfung. Hingegen ist nach einer nur einmaligen Impfung mit einem der nicht in der EU zugelassenen Impfstoffe eine vollständige neue Impfserie notwendig.
Impfangebote und Terminvergabe
Impfangebote gibt es in den ca. 7.000 Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte sowie zusätzlich bei den Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie in den Apotheken. Hierdurch sind wöchentlich ca. 810.000 Impfungen in Baden-Württemberg möglich.
Ja, um eine Auffrischimpfung zu erhalten, sind der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen in Form des gelben Impfausweises, des digitalen Impfnachweises oder eines Ersatzimpfnachweises, ein Lichtbildausweis sowie im Fall von Personen mit Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie ein entsprechendes ärztliches Attest, ärztliche Vorbefunde oder ein Arztbrief vorzuzeigen.
Ein Nachweis für die Impfung gegen das Coronavirus ist nur noch mittels QR-Code möglich. Der gelbe Impfpass reicht nicht mehr aus. Der QR-Code befindet sich auf dem digitalen Impfzertifikat, das die Menschen entweder direkt bei ihrer Impfung erhalten oder mit dem gelben Impfpass im Anschluss an die Impfung in der Apotheke abholen können. Der QR-Code kann dann entweder mit der Corona-Warn-App oder der CovPass-App eingelesen werden, ist aber auch in Papierform gültig.
Die Impfung wird über den Bund abgerechnet, das heißt eine Versichertenkarte ist nicht erforderlich. Die Impfung ist meist auch unabhängig vom Aufenthaltsstatus möglich.