Der Bundestag hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Bis zum 15. März 2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Ziel ist es, ältere und vorerkrankte Menschen besser vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.
Aufzeichnung der digitalen Informationsveranstaltung
Aufzeichnung Einrichtungsbezogene Impfpflicht
vom 24. Februar 2022
Auf die Fragen antworten die Expertinnen und Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Prof. Dr. Uwe Lahl (Amtschef), Dr. Tobias Schneider (Leitung Abteilung Soziales), Dr. Thilo Walker (Leitung Abteilung Gesundheit), Christine Engelhardt Leitung Abteilung Sozialversicherung), Dr. Jochen Wehrle (Abteilung Landesgesundheitsamt), Dr. Simone Höckele-Häfner (Leitung Abteilung) und Dr. Lisa Moos (Abteilung Landesgesundheitsamt)
Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Stand: 16.03.2022
Was bedeutet eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte?
Seit Beginn der Pandemie kommt es wiederholt insbesondere auch in Altenpflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zu Ausbrüchen des Virus, die teilweise mit hohen Todesfallzahlen einhergehen. Um eine Eintragung und Weiterverbreitung des Virus in diesen Settings zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass das dort tätige Personal vollständig geimpft ist. Obwohl medizinischem Personal und Pflegepersonal bereits zu Beginn der Impfkampagne ein Impfangebot unterbreitet wurde, bestehen erhebliche Impflücken bei dieser Personengruppe.
Die Nachweispflicht gilt ab dem 16. März 2022 bis zum 31.12.2022. Die Frist des 16. März 2022 wurde gewählt, um allen betroffenen Personen, die noch keine Impfung gegen COVID-19 wahrgenommen haben, ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie durchzuführen.
Einen Impfnachweis (§ 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), der den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) entsprechen muss hinsichtlich der verwendeten Impfstoffe, der für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen, der für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischungsimpfungen sowie der Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen.
Einen Genesenennachweis (§ 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), der den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes (RKI) entsprechen muss hinsichtlich der Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion, der Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung sowie der Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.
Im Fall einer bestehenden medizinischen Kontraindikation kann ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Sie nicht gegen COVID-19 geimpft werden können, vorgelegt werden.
Genesenen-Nachweis:
Nach Angabe des Robert-Koch-Instituts ist ein Genesenennachweis dann gültig, wenn die Testabnahme mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Für Reisezwecke – also zur Einreise in andere EU-Staaten – ist ein Genesenenausweis 6 Monate lang gültig.
Impfnachweis:
Innerhalb von Deutschland ist der Nachweis der Grundimmunisierung zeitlich unbegrenzt gültig. Seit dem 01.02.2022 sind digitale Impfzertifikate der EU für Reisezwecke neun Monate gültig. Dies gilt für die vollständige Grundimmunisierung. Die Booster-Impfung gilt unbegrenzt.
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung regelt:
- Der Impfnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorgelegt werden.
- Impfstoffe, die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) genannt sind, müssen verimpft worden sein: Also Biontech, Moderna, Astrazeneca, Johnson&Johnson oder Novavax.
- Die Zahl der Impfdosen und die Intervallzeiten sind einzuhalten.
Soweit es sich um EU-Zertifikate handelt, sind diese einheitlich anzuerkennen.
Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Personen, die essenziell für eine Einrichtung sind, können eine befristete Befreiung vom Betretungsverbot erhalten (z. B. für drei Monate). Sollten sich diese Personen innerhalb dieser Zeit nicht impfen lassen, muss danach Ersatz für sie gesucht werden.
Es zählt das Datum der ersten Impfung: Wer diese erhalten hat, dessen Daten werden zwar an das Gesundheitsamt übermittelt, sie erhalten jedoch kein Betretungsverbot für die Einrichtung, in der sie arbeiten, und dürfen dort weiterarbeiten. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine vollständige Impfserie von diesen Personen absolviert wird.
Was bedeutet eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Einrichtungen?
Die einrichtungsbezogene Impflicht umfasst:
- besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen im Sinn des § 219 SGB IX sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten).
- Werkstätten für behinderte Menschen.
- vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Nicht erfasst werden hingegen
- integrative Kindertagesstätten.
- Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Umfang die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der beruflich-medizinischen Rehabilitation (Phase I und II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK).
- Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Tages- und Nachtpflegen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen).
- besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen im Sinn des § 219 SGB IX sowie andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten).
- Werkstätten für behinderte Menschen.
- vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Nicht erfasst werden hingegen:
- integrative Kindertagesstätten.
- Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Umfang die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der beruflich-medizinischen Rehabilitation (Phase I und II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK).
Bei Einrichtungen und Dienste der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX (Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen) ist es unerheblich, in welchem Rahmen die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht.
Dienste der beruflichen Rehabilitation sind insbesondere die Integrationsfachdienste, Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung sowie Unternehmen, die Arbeitsassistenzleistungen erbringen.
Hier möchte ich Sie auf die Aufzählung in § 20a Abs. 3 IfSG sowie die FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht des BMG verweisen. Von der Impfpflicht umfasst sind:
- ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI.
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
- nach FAQ des BMG auch Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind.
Nachfolgende Einrichtungen und Unternehmen unterfallen für den Bereich des Landes Baden-Württemberg nicht dem Anwendungsbereich des §20a IfSG:
- Grundsätzlich alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg, auch wenn vereinzelt Menschen mit Behinderung in diesen betreut werden.
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 35a SGB VIII, in denen Leistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung erbracht werden.
- einigen Aufgaben der Jugendämter und des Landesjugendamts, die nicht im Rahmen der Frühen Hilfen wahrgenommen werden.
Wenn allerdings Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe direkt an eine Einrichtung, die der einrichtungsbezogenen lmpfpflicht nach § 20a IfSG unterfallen, angegliedert sind und es sich um eine juristische Person und damit eine Einrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15 IfSG handelt, unterfallen diese der einrichtungsbezogenen lmpfpflicht gemäß § 20a IfSG. Auf Grundlage dieser Festlegung sind die öffentlichen und freien Träger von Einrichtungen und das Landesjugendamt von der verpflichtenden Frist zur Meldung von möglicherweise nicht geimpften Beschäftigten an die Gesundheitsämter ausgenommen.
Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeitenden, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann, zum Beispiel durch getrennte Verwaltungsgebäude.
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für andere Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Personen, die in Inklusionsbetrieben tätig sind, müssen den Impfschutz grundsätzlich nicht nachweisen.
Nach §20a des Infektionsschutzgesetzes gilt die einrichtungsbezogene Nachweispflicht für alle Personen, die in den oben genannten Einrichtungen tätig sind – unabhängig davon, ob die Person selbständig oder angestellt tätig ist. Sie gilt demnach für Beschäftigte, Praxisinhaber als auch Betreiber der Einrichtungen.
Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis) ist hier ohne Bedeutung. Es werden daher auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst.
- Diätassistentin und Diätassistent
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut
- Hebamme und Entbindungspfleger
- Logopädin und Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister
- Orthoptistin und Orthoptist
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut und
- Podologin und Podologe
Wie wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt?
Alle Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind („Bestandspersonal“), müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Nachweis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen.
Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
In diesem Fall ist zu differenzieren:
Eine ab dem 16. März 2022 neu einzustellende Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.
Wenn der Nachweis bei „Bestandspersonal“ nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall dann untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern.
Wenn kein entsprechender Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf betreffende Einrichtung oder das betreffende Unternehmen aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten.
Ja, ab dem 16. März 2022. Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch Leitungen von Einrichtungen oder Unternehmen erhalten haben, sind alle nachweisverpflichteten Personen verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie vom Gesundheitsamt dazu aufgefordert werden. Kommen Personen, die nachweispflichtig sind, dieser Aufforderung nicht nach, kann gegen sie ein Bußgeld verhängt werden.
An das Gesundheitsamt sind personenbezogene Angaben wie Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat ein digitales Meldeportal bereitgestellt, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihren gesetzlichen Meldepflichten auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen können und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können.
Dafür gibt es ein landesweit einheitliches digitales Meldeportal, über das entsprechende Nachweise an die Gesundheitsämter übermittelt werden.
Die Meldung hat an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die konkrete Arbeitsstelle der betroffenen Person innerhalb der Einrichtung / des Unternehmens liegt.
Die betroffene Person ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes über eine Kontraindikation, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.
Wer auf Anforderung des Gesundheitsamtes einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, bzw. einer vollziehbaren Anordnung des Gesundheitsamtes nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Absatz 1a Nummer 7f bzw. 7h IfSG.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung der ärztlichen Untersuchung bzw. gegen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung.
Soweit eine vollständige Impfung später nachgeholt wird, ist das Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aufzuheben.
Die Vorschriften für das Bestandspersonal eines Unternehmens oder einer Einrichtung gelten auch für externe Dienstleister, die bereits vor dem 16. März 2022 für diese Einrichtung oder dieses Unternehmen regelmäßig tätig waren. Das heißt, in diesen Fällen erfolgt eine Meldung der externen Beschäftigten ebenfalls über die Leitung der betreffenden Einrichtung bzw. des betreffenden Unternehmens. Umgekehrt gelten die für Neueinstellungen geltenden Grundsätze auch für Dienstleister, die eine regelmäßige Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen neu aufnehmen.
Generell gilt, dass Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, auch den Nachweispflichten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen.
In diesen Konstellationen, in denen Beschäftigte im Rahmen des persönlichen Budgets tätig werden, haben die Gesundheitsämter bei der Prüfung zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung der Versorgung einen besonderen Stellenwert besitzt, da für eine einzelne Person kaum ad hoc eine Ersatzkraft zur Verfügung stehen dürfte.
Sofern wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann, ist dies möglich.
Personen, die beim Ablauf der Frist (am 15.03.2022) krankgeschrieben oder in Elternzeit sind, sind erst nach ihrer Rückkehr vorlagepflichtig.
Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise daher entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Für den Fall, dass kein Nachweis im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 IfSG vorhanden ist, wird auf die aktualisierte Handreichung zur lmpfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten des Bundesgesundheitsministeriums vom 22. März 2022, Frage 23, hingewiesen (Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf ). Danach sind Soloselbstständige verpflichtet, die zuständige Behörde zu benachrichtigen, sollten sie selbst über keinen entsprechenden Nachweis verfügen. Dieser Auffassung schließt sich das Land Baden-Württemberg an.
Bei Neueinstellungen gilt:
- Personen, die ab dem 16. März ihre Tätigkeit aufnehmen sollen, der Einrichtungsleitung jedoch vor Tätigkeitsbeginn keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, können diese Tätigkeit nicht aufnehmen.
- Der Arbeitgeber wird diese Personen ab dem 16. März von der Arbeit freistellen müssen - ohne Entgelt. Denn im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz:
Ohne Arbeit kein Lohn
.
Bei Weiterbeschäftigungen gilt:
- Legen die Mitarbeitenden bis zum 15. März keine Nachweise vor, so können sie zunächst einmal weiterarbeiten.
- Sobald das Gesundheitsamt ein Beschäftigungs- bzw. ein Betretungsverbot ausgesprochen hat und dieses wirksam ist, können auch diese Personen ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Dann entfällt auch für sie der Lohnzahlungsanspruch.
- Der Arbeitgeber kann die Mitarbeitenden abmahnen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.
- Legen die Beschäftigten auf die Abmahnung keinen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vor, so kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen.
- Kündigungen erfordern stets eine umfassende Interessenabwägung bzw. eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. In die Prüfung einzubeziehen sind u.a. folgende Aspekte:
- die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- die Befristung der Impflicht
- die Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass die Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Immunisierung möglich ist
- die Möglichkeiten des patientenfernen Einsatzes, auch im Homeoffice
Der proteinbasierte COVID-19-Impfstoff Novavax steht in Baden-Württemberg seit Anfang März 2022 zur Verfügung. Impfungen mit Novavax gibt es bei mobilen Impfteams, in Impfstützpunkten, bei Impfaktionen oder auch bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken. Am besten erkundigen Sie sich vorab über die Verfügbarkeit.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Novavax zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sind zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens drei Wochen zu geben.